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Hinweis zur Spendenabzugsfähigkeit:
Nach § 34 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) können 50 % der Zuwendungen an politische Parteien bis zu eine Höhe von 1.650 € jährlich von der Steuerschuld direkt abgezogen werden. Darüber hinaus gehende Beiträge und Spenden bis zu weiteren 1.650 € jährlich sind als Sonderausgaben nach §10 b Einkommensteuergesetz abzugsfähig.

Bescheinigung für das Finanzamt
Bei Spenden bis zu 200 € gilt der Kontoauszug oder der von der Bank bestätigte Einzahlungsbeleg des Auftraggebers als Spendennachweis für das Finanzamt.

Bei Spenden ab 201,00 € wird von uns eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt. Dafür benötigen wir den Vor- und Nachnamen und die Adresse, die im Feld Verwendungszweck anzugeben sind. Für Mitglieder der SPD genügen auch der Name sowie die Mitgliedsnummer zur Identifizierung.

Sollte der Platz einmal nicht ausreichen, so bitten wir um Mitteilung auf anderem Wege (Telefon, Brief, Email, Fax) über die Spende.

Wir danken Ihnen für die finanzielle Unterstützung!

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09.05.2026, 10:00 Uhr - 12:00 Uhr Infostand
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19.05.2026, 19:30 Uhr - 21:30 Uhr Mitgliederversammlung
Thema wird noch bekannt gegeben

23.05.2026, 10:00 Uhr - 12:00 Uhr Infostand
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